§ 14   Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung

(1)  Das  Speichern,  Verändern  oder  Nutzen  personenbezogener  Daten  ist
zulässig,  wenn  es  zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden
Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für  die  Zwecke  erfolgt,
für  die  die  Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen,
dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt  werden,  für  die
sie gespeichert worden sind.

(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig,
wenn

    1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,

    2. der Betroffene eingewilligt hat,

    3. offensichtlich ist, daß es im Interesse des  Betroffenen  liegt,  und
    kein Grund zu der Annahme besteht, daß er in Kenntnis des anderen Zwecks
    seine Einwilligung verweigern würde,

    4. Angaben des Betroffenen überprüft werden  müssen,  weil  tatsächliche
    Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,

    5. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden  können
    oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß
    das  schutzwürdige  Interesse  des  Betroffenen  an  dem  Ausschluß  der
    Zweckänderung offensichtlich überwiegt,

    6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für  das  Gemeinwohl  oder  einer
    sonst  unmittelbar  drohenden  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit
    erforderlich ist,

    7. es zur  Verfolgung  von  Straftaten  oder  Ordnungswidrigkeiten,  zur
    Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des §
    11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln  oder
    Zuchtmitteln  im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung
    von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,

    8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer
    anderen Person erforderlich ist oder

    9. es zur Durchführung wissenschaftlicher  Forschung  erforderlich  ist,
    das    wissenschaftliche    Interesse    an    der    Durchführung   des
    Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem  Ausschluß  der
    Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere
    Weise nicht oder nur mit  unverhältnismäßigem  Aufwand  erreicht  werden
    kann.

(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht  vor,  wenn
sie   der   Wahrnehmung   von   Aufsichts-   und   Kontrollbefugnissen,  der
Rechnungsprüfung oder der Durchführung von  Organisationsuntersuchungen  für
die  speichernde  Stelle  dient.  Das  gilt  auch  für die Verarbeitung oder
Nutzung zu Ausbildungsund  Prüfungszwecken  durch  die  speichernde  Stelle,
soweit   nicht   überwiegende   schutzwürdige   Interessen  des  Betroffenen
entgegenstehen.

(4)   Personenbezogene   Daten,   die   ausschließlich   zu   Zwecken    der
Datenschutzkontrolle,  der  Datensicherung  oder  zur  Sicherstellung  eines
ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden,
dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.



converted with guide2html by Kochtopf