§ 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist
zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden
Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt,
für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen,
dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die
sie gespeichert worden sind.
(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig,
wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2. der Betroffene eingewilligt hat,
3. offensichtlich ist, daß es im Interesse des Betroffenen liegt, und
kein Grund zu der Annahme besteht, daß er in Kenntnis des anderen Zwecks
seine Einwilligung verweigern würde,
4. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche
Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
5. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können
oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß
das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der
Zweckänderung offensichtlich überwiegt,
6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer
sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
erforderlich ist,
7. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur
Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des §
11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln oder
Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung
von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,
8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer
anderen Person erforderlich ist oder
9. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist,
das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des
Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der
Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere
Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden
kann.
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn
sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der
Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für
die speichernde Stelle dient. Das gilt auch für die Verarbeitung oder
Nutzung zu Ausbildungsund Prüfungszwecken durch die speichernde Stelle,
soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen
entgegenstehen.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines
ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden,
dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
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